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Graforce GmbH
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vertreten durch den Geschäftsführer: Dr. Jens Hanke 

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Datenschutz

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(Quelle: www.datenschutzbeauftragter-info.de)

Änderungen

Graforce behält sich das Recht vor, alle Materialien und Informationen auf dieser Webseite jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Es ist Nutzern nicht gestattet, Inhalte auf dieser Webseite zu verändern.

 

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- Graforce GmbH -

Stand: 01.04.2024

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Verträge über die Lieferung von Methan-Plasmalyse-Anlagen, deren Komponenten sowie die Erstellung von Machbarkeits- und Experimentalstudien zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern (§ 14 BGB), öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Forschungsinstituten, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Für Verbraucher (§ 13 BGB) gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB.
  2. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  3. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführung des Auftrags zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  4. Auf Verträge mit internationalen Auftraggebern findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

II. Angebote/Preise

  1. Die im Angebot des Auftragsnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 3 Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.
  1. Technische Änderungen, die dem Fortschritt oder der Funktionalität der Anlage dienen oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich sind, behält sich der Auftragnehmer vor, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind und der Vertragszweck nicht wesentlich verändert wird.
  2. Bei unvorhersehbaren, erheblichen Kostensteigerungen (z. B. Rohstoffe, Energie) behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen, sofern der Auftraggeber unverzüglich informiert wird und die Anpassung für diesen zumutbar ist.
  3. Die Preise für Machbarkeits- und Experimentalstudien richten sich nach dem individuell vereinbarten Leistungsumfang. Änderungen des Studienumfangs auf Wunsch des Auftraggebers werden gesondert berechnet.

III. Zahlungen

  1. Die Zahlung ist, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung, Fertigstellung der Studie oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
  2. Zahlungen per Wechsel oder Scheck werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert und gelten erst nach Einlösung als Erfüllung. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen (Auftragswert über 50.000 Euro) oder für Machbarkeits- und Experimentalstudien kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung von bis zu 50 % des vereinbarten Entgelts verlangen.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen oder Studien in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB (für Unternehmer) bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB (für Verbraucher) zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

IV. Lieferung

  1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und im Voraus mitgeteilt werden.
  4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
  5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen) berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens 4 Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  6. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Produkten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  7. Der Auftragnehmer erfüllt seine Rücknahmepflichten gemäß der Verpackungsverordnung. Die Rückgabe gebrauchter Verpackungen erfolgt nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten am Sitz des Auftragnehmers oder an einer benannten Sammelstelle. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, eine andere Annahme-/Sammelstelle ist benannt. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
  8. Die Abnahme der Anlage erfolgt nach Fertigstellung und Erfüllung der vereinbarten technischen Spezifikationen. Der Auftraggeber ist zur Teilnahme an der Abnahme verpflichtet. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne berechtigten Grund, gilt die Anlage nach Ablauf von 14 Tagen ab Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen.
  9. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller exportrechtlichen Vorschriften, einschließlich Zoll- und Genehmigungspflichten, verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der Beschaffung erforderlicher Dokumente, wobei hierfür entstehende Kosten vom Auftraggeber getragen werden.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Die Rechte an den Ergebnissen von Experimentalstudien (z. B. Berichte, Daten, Patente) verbleiben beim Auftragnehmer, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist erst nach vollständiger Bezahlung gestattet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB): Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch in Höhe des Rechnungsbetrags an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Fall des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  4. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf seinen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Produkte oder Studien in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Erklärung der Vertragsgemäßheit auf den Auftraggeber über. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Beanstandungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware oder Studienleistung schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  3. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die vertraglich vereinbarten technischen Spezifikationen der Anlage oder Studie. Abweichungen, die die Funktion oder den Zweck der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Mängelrüge.
  4. Für Experimentalstudien haftet der Auftragnehmer nur für die fachgerechte und sorgfältige Durchführung. Ein bestimmtes Ergebnis oder Erfolg wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
  5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) verlangen.
  6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware oder Studienleistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

VII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Auftragswert beschränkt.
  2. Für Experimentalstudien haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
  3. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  4. Werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

VIII. Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen vertraulichen Informationen (z. B. technische Spezifikationen, Studienergebnisse) vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist für die Vertragsdurchführung erforderlich. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.
  2. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers einsehbar.

IX. Geistiges Eigentum

  1. Die Rechte an den Ergebnissen von Experimentalstudien, einschließlich geistigem Eigentum (z. B. Patente, Berichte, Daten), verbleiben beim Auftragnehmer, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber erhält ein nicht-exklusives Nutzungsrecht an den Studienergebnissen für den vereinbarten Zweck nach vollständiger Bezahlung.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, geistiges Eigentum des Auftragnehmers (z. B. technische Zeichnungen, Software) nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks zu nutzen.

X. Umwelt- und Sicherheitsvorschriften

  1. Die gelieferten Anlagen entsprechen den geltenden Umwelt- und Sicherheitsvorschriften der EU. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung örtlicher Vorschriften am Einsatzort verantwortlich.

XI. Kündigung/Beendigung

  1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Bei Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen (z. B. Studien, Teillieferungen) zu vergüten.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten (z. B. Zahlung, Mitwirkung) trotz Mahnung nicht nachkommt.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.